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Bereitstellung Abfälle für Entsorgungsträger

Grundsätzlich hat der Abfallbesitzer dafür Sorge zu tragen, dass sein Grundstück vom
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Holsystem ohne tatsächliche und rechtliche
Hindernisse angefahren werden kann. Kann das Sammelfahrzeug das Grundstück nur unter
Missachtung der zu berücksichtigenden Unfallverhütungsvorschriften, z.B. durch
Rückwärtsfahren, anfahren, so hat der Abfallbesitzer dafür zu sorgen, dass die Abfälle an
einer Sammelstelle bereitgestellt werden, bei der ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist.
VG Neustadt, Urteil vom 15.12.2022 – 4 K 488/22

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