Von einem Zahlungsverzug des Mieters zum Zeitpunkt der Kündigung ist bei ausstehenden Mietzahlungen von 2 Monaten auszugehen. Ein Kündigungsgrund für das Mietobjekt gegeben.
AG Greifswald, Urteil vom 31.07.2020 , Aktenzeichen 45 C 348/17
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Von einem Zahlungsverzug des Mieters zum Zeitpunkt der Kündigung ist bei ausstehenden Mietzahlungen von 2 Monaten auszugehen. Ein Kündigungsgrund für das Mietobjekt gegeben.
AG Greifswald, Urteil vom 31.07.2020 , Aktenzeichen 45 C 348/17
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