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Wohnungsübergabe – Sanierungsarbeiten

Im vorliegenden Fall plante der Vermieter die Dacherneuerung seines Hauses aus statischen Gründen sowie in diesem Zusammenhang die notwendige Sanierung der darunter liegenden Wohnung. Für den Sanierungszeitraum einigte man sich auf eine vorübergehende Umquartierung der Bewohner in eine Erdgeschosswohnung im Haus, so dass die Mieter die Wohnung räumten. Die für den nachfolgenden Tag geplante Schlüsselübergabe der zu sanierenden Wohnung erfolgte nicht, da die Wohnung im Erdgeschoss diverse Mängel, wie eine nicht abschließbare Badezimmertür sowie eine Küche ohne Elektroanschlüsse, aufwies.
Hieraufhin veranlasste der Vermieter das Aufbrechen der Wohnungstür im 3. Obergeschoss und begann mit den Sanierungsarbeiten. Eine Mängelbeseitigung der Ersatzwohnung im Erdgeschoss erfolgte nicht. Im Klageverfahren verlangte der Mieter die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung und Einräumung des Besitzes nach § 862 BGB. Eine Inbesitznahme der Wohnung sei aufgrund Fehlens jeglicher Vereinbarung und ausstehender Einigung zum Umzug in die Erdgeschosswohnung ausgeschlossen. Das Amtsgericht Köln stimmt dem Klageanspruch zu. Gerade die Tatsache, dass der Mieter der Schlüsselübergabe nicht zugestimmt hat, belegt, dass dieser mit den Sanierungsarbeiten und dem Umzug nicht einverstanden war. Mit dem Besitz der Schlüssel sind und waren die
Mieter Besitzer der Wohnung. Auch die seitens des Vermieters ausgeführte Notwendigkeit auf der Statik ist unerheblich. Sein eigenmächtiges Handeln war unzulässig.

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 222 C 84/20

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