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Baumfällkosten – Betriebskosten

Im vorliegenden Fall wurde das Amtsgericht Leipzig angerufen, um die Umlegbarkeit der Kosten für Baumfällarbeiten als Betriebskosten im Rahmen der Gartenpflege auf die Mieter zu prüfen. In seinem Urteil führt das Amtsgericht aus, dass es sich nicht um laufend anfallende Maßnahmen und Kosten gemäß § 1 Abs. 1 BetrKV handelt, so dass die Einordnung in den Punkt „Gartenpflege“ nicht zulässig ist.

Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 14.04.2020, Aktenzeichen 168 C 7340/19

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