Skip to content

Wohnanschrift gewerbliche Nutzung – möglich!

Nutzt der Mieter unerlaubt seine Wohnanschrift als Geschäftsadresse, ist von einer gewerblichen Nutzung auszugehen, welche der Vermieter nicht zu dulden hat. Erfolgt keine Veränderung des Wohnzwecks durch die Nutzung, werden andere Mieter nicht gestört, erfolgt keine Lärmbelästigung oder Gefahr sowie entsteht keine übermäßige Abnutzung, ist eine teilgewerbliche Nutzung nach Treu und Glauben zu genehmigen.

AG Köln, Urteil vom 15.04.2021, Aktenzeichen 209 C 421/20

Neueste Beiträge

Auszeichnungen