Entstehen Schäden bei vermieteten Wohnungen stellt sich die Frage, ob der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft Schadensersatz geltend machen kann. Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen eines Mieterauszuges seitens des Umzugsunternehmens das Treppenhaus beschädigt. Der Eigentümer der Wohnung wurde seitens des Verwalters der Eigentümergemeinschaft zur Schadensbeseitigung aufgefordert, woraufhin der Eigentümer die Mietkaution einbehielt. Hier gegen klagte die Mieterin. Das Gericht stimmt der Klage zu, da der Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht erloschen ein. Der Schadensanspruch kann aufgrund der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum nur seitens der Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.
Urteil des Amtsgerichts München, vom 26.03.2021, Aktenzeichen 414 C 22283/20)