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Maßnahmen zum Einbruchsschutz Eigentümer

Möchte der Eigentümer Einbruchssicherungsmaßnahmen z. B. an den Fenster vornehmen, muss dieser aufgrund, das das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, seitens der Miteigentümer die Erlaubnis einholen. Da nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz der Eigentümer Anspruch auf diese rechtlich zulässigen Maßnahmen hat, muss die Eigentümergemeinschaft bei Angemessenheit der Maßnahmen, diese unter Ausübung des Mitspracherechts, genehmigen. Vor Umsetzung muss der Eigentümer einen Antrag bei der Eigentümerversammlung auf Genehmigung einreichen. Hier sollten der Eigentümergemeinschaft unterschiedliche Detailangebote vorgelegt werden. Die Kosten für die Maßnahmen hat der Eigentümer zu tragen.

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