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Kündigung des Mietverhältnisses „stellvertretend“

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses durch einen Stellvertreter. Voraussetzung für eine wirksame Kündigung eines Mietvertrages durch einen Stellvertreter ist jedoch, dass deutlich ersichtlich ist, wer der Stellvertreter bzw. Bevollmächtigter ist. Die Unterzeichnung der Kündigung mit i. A. ist nicht ausreichend.

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 04.08.2021,. Aktenzeichen 9 T 128/21

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