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Untergemeinschaften bei Eigentumswohnungen

Um über die Belange im Haus bzw. der Hausgemeinschaft entscheiden zu können, ist es sinnvoll und erlaubt, in einer Wohnanlage Untergemeinschaften für einzelne Häuser zu bilden. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen im Rahmen der Gesamtjahresabrechnung. Im vorliegenden Fall wurde auf der gemeinschaftlichen Eigentümerversammlung eine Entnahme von 19.000 € für Planungs- bzw. Architektennkosten für das Haus „Nr.11“ beschlossen. Der Bundesgerichtshof verwies mit seinem Urteil auf die Notwendigkeit der einheitlichen Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft. Es bedarf eines einheitlichen Verfahrens zur Klärung von Mängeln in der Abrechnung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.29021, Aktenzeichen V ZR 163/20

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