Ist ein Mieter in Zahlungsverzug hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung, welche hilfsweise mit einer ordentlichen Kündigung ausgesprochen wird. Erfolgt ein Mietzahlungsausgleich innerhalb der Schonfrist verliert die fristlose Kündigung ihre Wirkung. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung behält ihre Wirksamkeit.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2021, Aktenzeichen VIII ZR 91/20