Mit seinem Urteil vom 10.11.2021 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kosten, welche durch Fällung eines morschen und nicht mehr sicheren Baumes entstehen, als umlagefähigen Kosten der Gartenpflege im S. v. § 2 Nr. 10 BetrKV anzusehen sind und damit seitens des Vermieters im Rahmen Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden können.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2021, Aktenzeichen VIII ZR 107/20.