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Umlägefähige Nebenkosten für Baumfällung

Mit seinem Urteil vom 10.11.2021 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kosten, welche durch Fällung eines morschen und nicht mehr sicheren Baumes entstehen, als umlagefähigen Kosten der Gartenpflege im S. v. § 2 Nr. 10 BetrKV anzusehen sind und damit seitens des Vermieters im Rahmen Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2021, Aktenzeichen VIII ZR 107/20.

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