Skip to content

Mündliche Vertragsänderungen bei Gewerberaum

Der Abschluss eines Gewerbemietvertrages kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Wird ein zeitlich befristeter Mietvertrag länger als ein Jahr vereinbart, ist gemäß § 550 BGB die Schriftform nach § 126 BGB erforderlich. Der Bundesgerichthof hat beschlossen, dass bei Geltung unter einem Jahr auch Änderungen des Mietvertrages mündlich wirksam sind.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2021, Aktenzeichen XII ZR 60/20

Neueste Beiträge

Auszeichnungen