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Haftung für Wohnungslasten

Im vorliegenden Fall teilte die Eigentümerin einer Wohnanlage diese in Wohnungseigentum auf. Als weitere Eigentümerin einer Wohnung und zweier Stellplätze in der Tiefgarage verkaufte sie diese am 14.07.2004. Die Auflassungsvormerkung ins Grundbuch wurde für die Käuferin am 19.07.2004 eingetragen. Die Umschreibung des Eigentums erfolgte noch nicht, als die Verkäuferin Wohnung und Stellplätze zur Nutzung der Käuferin überließ. Die Eintragung des ersten weiteren Käufers ins Grundbuch erfolgte unter dem 22.09.2004. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von der teilenden Eigentümerin die Zahlung der Abrechnungsspitzen aus dem Jahr 2007 und 2008 sowie rückständiges Hausgeld für 2009 und 2010, da die am 14.07.2020 verkaufte Wohnung noch ihr Eigentum ist.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 11.5.2012, Aktenzeichen, V ZR 196/11 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Käuferin das Hausgeld leisten muss, auch wenn die Eigentümerin nach wie vor im Grundbuch eingetragen ist. Beim Ersterwerb vom Bauträger oder teilenden Eigentümer haftet der werdende Eigentümer für alle Lasten der Wohnung sobald er in die Position des Erwerbers kommt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.5.2012, Aktenzeichen V ZR 196/11

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