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Eigentümerstreit–Recht auf Hausordnung

Im vorliegenden Fall gelang es einer Eigentümergemeinschaft, trotz zahlreicher unterschiedlicher Vorlagen nicht, sich auf eine gemeinsame Hausordnung zu verständigen. Aufgrund des Zeitablaufs klagte ein Mitbewohner diese ein.
Das Gericht gab der Klage statt. Zur Begründung verwies das Gericht auf das Recht jeden Eigentümers Maßnahmen der Verwaltung gerichtlich festlegen zu lassen, wenn die Eigentümergemeinschaft hierzu, trotz mehrfacher Beschlussanträge nicht in der Lage sind.

Landgerichts Itzehoe, Aktenzeichen 11 S 45/18 vom 28.01.2020.

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