Hintergrund des Verfahrens waren diverse Beschlüsse zur Verwalterentlastung, welche seitens der Eigentümer angefochten wurden. Der Verwalter wurde u. a. leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen. Dem widersprach der Verwalter unter Berufung auf einen Formularvertrag, welcher bei leichter Fahrlässigkeit seine Haftung ausschließt. Eine Haftung bestehe lediglich bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Das befand die Klausel als unwirksam und wies die Klage ab. Einfache Fahrlässigkeit könne nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht generell aufgehoben werden. Zudem enthält der Formularvertrag keine Ausnahme für Körper- und Gesundheitsschäden, was gesetzlich nicht zulässig ist.
Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-13 S 94/19 vom 20.02.2020