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Gartennutzung im Mehrfamilienhaus

Gartennutzung im Mehrfamilienhaus – was ist erlaubt?

Die Gartennutzung für Bewohner eines Mehrfamilienhauses ist nur gestattet, wenn eine Vermietung mit der Wohnung erfolgt ist oder alle Mieter die gleiche Möglichkeit der Nutzung haben. Bei Mitvermietung des Gartens ist für die Gartenpflege entscheidend, was im Mietvertrag steht. Die Formulierung „Der Mieter ist für die Gartenpflege zuständig“ bedeutet, dass der Mieter nur einfache Arbeiten ausführen muss (Rasenmähen, Unkraut jäten etc.) Größe Arbeiten (Bäume fällen, Düngen etc.) sind Vermietersache. Der Mieter kann sich allerdings im Mietvertrag verpflichten,  auch diese Tätigkeiten durchzuführen. In diesem Fall trägt der Mieter auch für die Kosten für Gartengeräte. Die Entfernung von bereits seitens des Vermieters gepflanzten Bäumen und Sträuchern bedarf der Zustimmung des Vermieters. Bei Nutzung des Gartens durch mehrere Mieter ist bei Vornahme einer Veränderung des Gartens eine Absprache mit dem Vermieter und untereinander nötig. Abgrenzungen seitens eines Mieters sind untersagt. Die Kosten der Beauftragung eines Unternehmens zur Gartenpflege kann der Eigentümer auf die Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen.

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