Im vorliegenden Fall erfolgte der Verkauf eines Hauses für „nur 100.000 €“, da ein lebenslanges Wohnrecht und zusätzlich eine Pflegezusage eingerechnet wurde. Der ehemalige Eigentümer des Hauses verstarb ca. 3 Wochen nach Kaufvertragsabschluss. Die Erben des Verkäufers sahen daraufhin die Notwendigkeit eines „Nachschlages“, da das Wohnrecht mit jährlich ca. 2.600 € und die Pflegezusage mit ca. 2.500 € nicht in Anspruch genommen werden konnten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 8 W 13/19 lehnte den Anspruch der Erben mit der Begründung ab, dass bei Abschluss eines derartigen Vertrages alle Parteien Kenntnis über die Risiken hatten. Lebensdauer und Pflegeanspruch könne nicht vorhergesagt werden, so dass das Wohnrecht und die Pflege hätte andernfalls auch sehr lange in Anspruch genommen werden können. Trotz des unerwartet raschen Todes des Veräußerers haben die Erben keinen Anspruch auf weitere Zahlungen.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 8 W 13/19