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Wohnungseigentums-Anlage – Gartenregelung

Die Außenanlagen von Wohnungseigentumsanlagen bieten zahlreiche Möglichkeiten zur Nutzung, wie das Anlegen von Gartenbeeten, Spielanlagen für Kinder etc. Allerdings ist eine private Nutzung nicht ohne weiteres möglich, da § 3 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz vorgibt, dass Sondereigentum lediglich an geschlossenen Räumen oder in Ausnahmefällen Terrassen möglich ist, wenn die Lage den Zugang zur fremde Personen ausschließt. Die Gestaltung ist Entscheidungssache der Eigentümer durch Beschluss. Entscheidend, ob die Zustimmung derartiger Maßnahmen aller Eigentümer erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Maßnahme der Gestaltung ab. Bei baulichen Veränderungen (wie Bau einer Schaukel), ist die Zustimmung aller betroffener Eigentümer nötig. Sondernutzungsrechte für Eigentümer von EG-Wohnung mit Garten vor ihrer Terrasse bestehen nur dann, wenn dies in der Teilungserklärung vermerkt ist. Dieses Sondernutzungsrecht bedeutet aber nicht, den nach wie vor im Gemeinschaftseigentum stehenden Garten beliebig zu verändern. Hat ein Eigentümer daher Sondernutzungsrechte erhalten, so bedarf die bauliche Veränderung die Zustimmung aller Miteigentümer. Besteht kein Sondernutzungsrecht laut Teilungserklärung und ist die Nutzung für einzelne Eigentümer vorgesehen, ist es der WEG möglich, dies in einer Gebrauchsregelung festzuhalten ( § 15 Abs. 1 WEG).
Sollen einzelne Eigentümer bestimmte Bereiche alleine nutzen können, obwohl ihnen die Teilungserklärung kein Sondernutzungsrecht einräumt, kann die WEG zudem eine entsprechende Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1 WEGesetz beschließen. Sinnvoll ist die Eintragung dieser Gebrauchsregelung  ins Grundbuch, damit auch bei Eigentumsverkauf die Vereinbarung fortbesteht.

https://www.wohnen-im-eigentum.de/service/nachrichten/Gemeinschaftsgarten_WEG.html

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