Ein Vermieter, kündigt ein Mietverhältnis zum 31.08.2020, da seine Familie zum 01.09.2020 ein Au Pair zur Unterstützung der Familie mit 3 Kindern und der Möglichkeit des Wiedereinstiegs der Ehefrau in das Berufsleben, einstellt. Die vermietete Wohnung, welche durch ein Au Pair genutzt werden soll, liegt nur 700 Meter von der seitens des Vermieters bewohnten Eigentumswohnung entfernt. Der Kläger betont, dass die Unterbringung des Au Pair in der Eigentumswohnung der Familie sei aufgrund Platzmangels nicht möglich. Die seitens der Mieterin (Beklagten) vorgetragene Chancenlosigkeit bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer Schwerbehinderung und Beziehung von Hartz IV Leistungen sah das Gericht als ausreichend an, so dass die Beklagte zur Räumung der Wohnung verpflichtet war.
Amtsgericht München, Urteil vom 12.01.2021, Aktenzeichen 473 C 11647/20.