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Zahlungsbelege Betriebskosten

Vorliegend verweigerte der Mieter die Nachzahlung der Rechnung für Betriebskosten mit der Begründung, dass der Vermieter zwar Einsicht in die Rechnungsbelege gewährte jedoch die Vorlage der Rechnungsbelege verweigerte, so dass der Vermieter Klage erhob. Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.12.2020, Aktenzeichen VIII ZR 118/19, wurde die Klage des Vermieters abgewiesen. Der nach § 259 Abs. 1 BGB zu gewährenden Belegeinsicht sei der Vermieter nicht nachgekommen, so dass dem Mieter folgend nach § 242 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Lediglich die Vorlage der zugehörigen Zahlungsbelegte versetze den Mieter in die Lage, die in Rechnung gestellten Belege zu prüfen. Kommt der Vermieter dem nicht nach, ist der Mieter berechtigt, die Nachzahlung zu verweigern.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.2020, Aktenzeichen VIII ZR 118/19.

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