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Vermieteransprüche auf Schadensersatz

Im vorliegenden Fall wurde ein Schimmelbefall, welcher durch den Mieter verursacht wurde, sowie ungenügende Pflege div. Gegenstände und der fünfmonatige Mietausfall im Rahmen von Schadensersatz seitens des Vermieters i. H. v. 5.171 € geltend gemacht.
Mit Urteil des Bundesgerichtshofes, Aktenzeichen BGH VIII ZR 157/17 stärkt dieser die Vermieterrechte. Wird die Mietsache seitens des Mieters nicht ordnungsgemäß behandelt, obliegt dem Vermieter die Wahl zwischen Schadensersatz oder Schadensbeseitigung. Einer Fristsetzung zur Schadensbehebung bedarf es nicht. Erfüllt der Mieter die Reparaturen hingegen nicht oder nur schlecht, so ist der Vermieter zur Fristsetzung verpflichtet.

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 157/17
Quelle: Deutscher Mieterbund

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