Hat der Vermieter konkrete Verdachtsmomente, dass seine Wohnung aufgrund einer übermäßigen Lagerung von Gegenständen sich in einem verwahrlosten bzw. im „Messizustand“ befindet, hat er auch zu Zeiten der Coronazeiten das Recht, die Wohnung zu betreten.
LG Hannover, Beschluss vom 01.02.2021 – 20 T 3/21