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Wartungs-/Entsorgungs-kosten Rauchmelder

Das Landgericht Berlin hat mit seinem Urteil vom 08.04.2021 entschieden, dass die Anmietungskosten eines Rauchmelders nicht im Rahmen der Betriebskosten auf den Mieter umlegbar sind. Wartungskosten sowie Müllentsorgungskosten des „Müll- oder Behältermangements“ sind demgegenüber über die Betriebskosten seitens des Mieters zu tragen.

LG Berlin, Urteil vom 08.04.2021 – 67 S 335/20

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