Das Landgericht Berlin hat mit seinem Urteil vom 08.04.2021 entschieden, dass die Anmietungskosten eines Rauchmelders nicht im Rahmen der Betriebskosten auf den Mieter umlegbar sind. Wartungskosten sowie Müllentsorgungskosten des „Müll- oder Behältermangements“ sind demgegenüber über die Betriebskosten seitens des Mieters zu tragen.
LG Berlin, Urteil vom 08.04.2021 – 67 S 335/20