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Zweckwidrige Nutzung Eigentümergemeinschaft

Im vorliegenden Fall wurden in einer Wohnungseigentumsanlage durch einen Eigentümer in seinem ihm zugewiesenen Kellerraum Umbauarbeiten zum Zwecke der Nutzung als Wohnraum durchgeführt. Im Rahmen einer Unterlassungsklage widersprach eine Eigentümerin dieser Kellernutzung aus Wohnraum. Die Klage hatte keinen Erfolg. Im Rahmen der WEG Reform kann ausschließlich die Eigentümergemeinschaft einer zweckwidrigen Nutzung widersprechen. Dies ist nach der WEG Reform einzelnen Wohnungseigentümern untersagt. Eigentümern bleibt bei Weigerung der Eigentümergemeinschaft gegen die zweckwidrige Nutzung die Möglichkeit, im Rahmen einer Beschlussersetzungsklage den Anspruch auf Einschreiten der Gemeinschaft einzuklagen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.1.2022, V ZR 86/21

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