Nach Löschung einer Zwangseintragung besteht für den Grundstückseigentümer kein Umschreibungsanspruch des Grundbuchblattes.
KG, Beschluss vom 05.04.2022 – 1 W 349/21
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Nach Löschung einer Zwangseintragung besteht für den Grundstückseigentümer kein Umschreibungsanspruch des Grundbuchblattes.
KG, Beschluss vom 05.04.2022 – 1 W 349/21
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