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WEMoG – Rechtsbeziehung Eigentümern und Verwalter

Im Rahmen der Aktualisierung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
haben sich die Rechtsbeziehungen zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter
geändert. Direkte wohnungseigentumsrechtliche Rechtsbeziehungen liegen nicht mehr vor. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Verwalter als „Organ des Verbands“ anzusehen und nur ihr gegenüber bestehen die organschaftlichen Verpflichtungen. Dies bedeutet, dass seitens des Verwalters keine Verpflichtung mehr gegenüber den jeweiligen Wohnungseigentümern besteht, sondern ausschließlich gegenüber der Wohnungseigentumsgemeinschaft.

Amtsgericht München, Beschluss vom 24.01.2022, Aktenzeiche 1295 C 634/22 EVWEG

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