Mit Hinblick auf eine Einladung zur Eigentümerversammlung ist zur Gültigkeit eines Beschlusses die Gegenstandsbezeichnung bei Einberufung zwingend erforderlich. Eine Einladung mit Lückentext wie: „Die Wohnungseigentümer bestimmen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 WEG, dass über ### Bezeichnung eines TOP ### im Wege eines Umlaufbeschlusses …“ entspricht nicht den Anforderungen nach § 23 Abs. 2 WEG.
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 08.12.2021, Aktenzeichen 211 C 22/21