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Vorgehen bei zweckwidriger Nutzung einer Eigentumseinheit

In einer Eigentumsanlage ist eine vermietete Teileigentumseinheit, welche in der Teilungserklärung als „Laden“ benannt wird. Diese Einheit wird seitens des Mieters als Eisdiele mit Sitzmöglichkeiten innen und außen genutzt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat im Rahmen einer Unterlassungsklage (Mehrheitsbeschluss der Eigentümer) die Beendigung der zweckentfremdeten Nutzung des „Ladens“ als Eisdiele gefordert.

Der Bundesgerichtshof bejaht den Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümer aus § 1004 BGB bei zweckentfremdeter Nutzung gegen den Mieter eines Sonder- oder Teileigentümers. Bei zweckwidriger Nutzung von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum besteht der Anspruch auf Unterlassung für jeden Wohnungseigentümer gegen den Mieter.

Die Nutzung als Eisdiele widerspricht der Auslegung eines Ladenraums zum überwiegenden Verkauf von Waren. Zudem verursacht die Nutzung als Eisdiele mit Tischen und Stühlen und dem Verweilen im Laden sowie im Außenbereich einen nicht hinzunehmenden höheren Geräuschpegel.

 

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2019, Aktenzeichen V ZR 271/18)

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