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Vermieterrecht Besichtigung bei Hundehaltung

Grundsätzlich hat der Vermieter, auch ohne schriftliche Einigung, das Recht, notwendige Arbeiten oder Besichtigungen beim Mieter durchzuführen. Bedingung hierfür ist ein eindeutiger, sachlicher Grund. Wurde mietvertraglich festgehalten, dass die Zustimmung des Vermieters bei Hundehaltung erforderlich ist, bedarf es dieser expliziten Zustimmung. Liegen dem Vermieter eindeutige Verdachtsmomente der nicht zugelassenen Tierhaltung vor, muss der Mieter einer Besichtigung zustimmen, damit der Vermieter sich ein Bild zur Haltung des
Tieres, der Größe etc. machen kann.

AG Alsfeld, Urteil vom 18.12.2020, Aktenzeichen 30 C 73/20

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