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Schließung der Gemeinschaftswaschküche

Der Mieter hat 2017 eine Erdgeschosswohnung bezogen, deren Eingang über den Garten des Anwesens zu erreichen ist. Alle anderen Mietwohnungen sind ausschließlich über das Haupthaus zu erreichen. Gleiches gilt für die allen Mietern zur Verfügung stehende Waschküche mit Waschmaschine und Trockner. Ein Schlüssel für die Waschküche wurde dem Mieter der Erdgeschosswohnung ausgehändigt. In der Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrages ist, heißt es, dass das Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung „nur insoweit nicht gestattet ist, als dadurch Schäden an der Mietsache entstehen können“. Da die Waschküche ausschließlich von der Mieterin der Erdgeschosswohnung genutzt wurde, entschloss sich die Vermieterin, die Waschküche zu schließen und kündigte dies mit Schreiben vom Juli 2020 an. Nach Ablauf der Frist wurde das Schloss ausgewechselt, so dass kein Zugang mehr möglich war. Die Vermieterin bot dem Mieter die Installation eines Waschmaschinenanschlusses in seiner Wohnung an. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil, Aktenzeichen VIII ZR 394/21, festgestellt, dass eine Gemeinschaftswaschküche, sofern sie oder ihre Nutzung nicht ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt ist, nicht als Teil der Mietsache anzusehen ist. Die Nutzung der Waschküche sei für den Mietgebrauch der Wohnung nicht erforderlich, da das Waschen und Trocknen in der Wohnung zulässig sei, soweit dies nicht zu einer Beschädigung der Mietsache führe.

Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. VIII ZR 394/21 vom 04.10.2022.

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