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Austausch Gas-/Ölheizkessel neues Gebäudeenergiegesetz

Seit November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, wonach ab dem 01.01.2023 eine gesetzliche Austauschpflicht für veraltete Heizungsanlagen besteht.  Der Betrieb einer Heizungsanlage darf nach dem neuen Gesetz nur noch 30 Jahre ab Einbau betrieben werden. Nicht betroffen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Alle Gas- oder Ölheizkessel, die vor dem 01.01.1994 eingebaut wurden, müssen ausgetauscht werden. Für den fristgerechten Austausch gibt es Fördermittel. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € rechnen. Allerdings sieht das Gesetz Ausnahmen vor.  Eigentümer, die das Gebäude am 01.02.2002 selbst bewohnt haben, sind von der Austauschpflicht ausgenommen, wenn das Haus nicht mehr als zwei Wohneinheiten hat. Ist eine Versorgung weder mit Gas oder Fernwärme noch mit erneuerbaren Energien möglich, gilt die Ausnahme ebenfalls. Besteht keine gesetzliche Austauschpflicht, können die Kosten für den Austausch der Heizungsanlage durch Förderprogramme des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA reduziert werden.

https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/klimaschutz-oelheizung-austauschen-was-wird-gefoerdert_84342_507378.html

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