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Bekämpfung von Wasserschäden durch Mieter

Im vorliegenden Fall stellten die Mieter einer Wohnung nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub braune Verfärbungen an Decke und Wänden sowie eine Wasserlache in der Küche fest. Sie vermuteten die Ursache in der darüber liegenden Wohnung, die seit längerer Zeit leer stand. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit der Mieter mussten sie zudem davon ausgehen, dass der Wasseraustritt bereits seit längerer Zeit unbemerkt erfolgt war. Um weitere Schäden zu vermeiden, öffneten sie die leerstehende Wohnung gewaltsam. Der Vermieter sprach daraufhin die Kündigung aus. Das Landgericht Berlin hat mit seinem Beschluss vom 22.09.2022, Aktenzeichen 66 S 162/22 festgestellt, dass die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung im Hinblick auf das gewaltsame Öffnen der Nachbarwohnung keine erhebliche Pflichtverletzung darstellt und daher nicht gerechtfertigt ist, da der Mieter zeitnah die Ursache aufklären und weitere Schäden verhindern wollte.

LG Berlin, Beschluss vom 22.09.2022 – 66 S 162/22

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