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Festsetzung der Betriebskostenvorauszahlung

Im Rahmen eines Mietverhältnisses stellen die Betriebskosten neben der Kaltmiete einen nicht unerheblichen Kostenfaktor dar. Sie umfassen die Heizkosten (Heizkostenverordnung) und die sonstigen Betriebskosten (Betriebskostenverordnung). Voraussetzung ist, dass die Umlage der Betriebskosten zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, sind sie in der Bruttowarmmiete enthalten, §§ 556 ff. BGB. Die Vorauszahlung auf die Betriebskosten wird vom Vermieter festgesetzt. Die Höhe ist an die zu erwartenden Kosten anzupassen, idealerweise nach der letzten Abrechnung unter Berücksichtigung möglicher Preissteigerungen. Nach § 560 Abs. 4 BGB ist eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung während des laufenden Mietverhältnisses nach erfolgter Abrechnung und mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich.

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