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Vermieterzustimmung – Überlassung Wohnraum an Flüchtlinge

Aufgrund der aktuellen Flüchtlingssituation bieten viele Privatpersonen Wohnraum an. Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter das Dachgeschoss seines gemieteten Einfamilienhauses im März 2022 zwei Ukrainerinnen zur Verfügung gestellt. Im Mietvertrag wurde unter Ziffer 18.17 eine Untervermietung ausgeschlossen. „Sollte diesbezüglich Gesprächsbedarf bestehen, wird dies im Vorfeld genau besprochen und festgelegt. Der Vermieter hat nach mündlicher Anfrage seines Mieters zunächst die Aufnahme von zwei jungen Flüchtlingsfrauen aus der Ukraine mit Kind gestattet. Eingezogen ist jedoch eine 73-jährige Frau mit ihrer Enkelin, ebenfalls Flüchtlinge aus der Ukraine. Mit Schreiben vom 15.05.2022 forderte der Mieter seinen Vermieter unter Fristsetzung bis zum 20.05.2022 auf, der Untervermietung der Dachgeschosswohnung zuzustimmen. Er berief sich dabei auf „humanitäre Gründe und berechtigte persönliche Interessen“, der Untervermietung zuzustimmen. Die Vermieter widersprachen dieser Untervermietung mit Schreiben vom 21.05.2022 und setzten eine Frist zur Räumung der überlassenen Wohnung bis zum 16.08.2022. Mit Schreiben vom 24.05.2022 forderte der Mieter erneut die Zustimmung zur Untervermietung. Zudem erging eine weitere Zustimmungsaufforderung des Mietervereins München mit Datum vom 02.06.2022 unter Fristsetzung bis zum 17.06.2022. Daraufhin erhob der Mieter Klage auf Zustimmung des Vermieters zur teilweisen Gebrauchsüberlassung des von ihm gemieteten Einfamilienhauses an 2 Asylbewerber aus der Ukraine. Das Gericht bejaht den Anspruch des Mieters aus § 553 Abs. 1 BGB. Die Vermietung erfolgt nur für einen Teil der Wohnung und das berechtigte Interesse an der streitgegenständlichen Untervermietung ist gegeben. Zudem handele es sich um eine erlaubnisfreie Nutzung, die keiner Genehmigung bedürfe. Die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen ist als Notsituation anzusehen und rechtfertigt auch einen längerfristigen Aufenthalt als Besuch. Der Kläger habe einen Anspruch auf Untervermietung. Die Zusatzvereinbarung in Ziffer 18.17 des Vertrages steht dem Anspruch nicht entgegen, da diese Regelung gemäß § 553 Abs. 3 BGB unwirksam ist.

Amtsgerichts München, Aktenzeichen 411 C 10539/22 vom 20.12.2022

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