Das AG Wiesbaden hat mit Urteil vom 04.09.2020 entschieden, das die seitens des Verwalters fehlerhafte Fertigung einer Jahresabrechnung eine Pflichtverletzung darstellt, so dass ihm grundsätzlich gemäß § 280 BGB eine Schadensersatzpflicht obliegt.
AG Wiesbaden, Urteil vom 04.09.2020, Aktenzeichen 92 C 287/20