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Pünktlichkeit – Fehlgeleitete Mietzahlung

Bei Zahlung der Miete reicht es zur Wahrung der Pünktlichkeit aus, dass der Mieter seinen Auftrag zur Überweisung bis zum 3. dritten Werktag des Monats seinem Bankinstitut vorliegt und sein Konto ausreichend Deckung aufweist. Die Ausführung, sprich der Leistungserfolg fällt nicht in die Verantwortlichkeit des Schuldners. Wird die Mietzahlung aufgrund eines Bankfehlers nicht an den Vermieter sondern fehlgeleitet, hat der Mieter dies nicht zu verantworten.

LG Berlin, Urteil vom 10.12.2020 – 65 S 189/20

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