Ein älteres Ehepaar geb. 1932 und 1934 mietete im Jahr 1997 eine Zweizimmerwohnung an, welche die neue Vermieterin (seit 2015) im Jahre 2016 aufgrund von Eigenbedarf kündigte.
Dem widersprach die Mieterin (Beklagte), ihr Ehmann war zwischenzeitlich verstorben, und begründete dies mit Ihrem nicht so guten Gesundheitszustandes, ihrem Alter und die durch die lange Mietzeit entstandene Ortsanbindung. Zudem stünden ihr bei der Suche nach einer neuen Wohnung nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung. Die Räumungsklage wurde in zwei Instanzen abgewiesen und das Mietverhältnis fortgesetzt.
Der Bundesgerichtshof sah das anders: Es müssen besondere Härtegründe vorliegen. Alter und langjährige Mietdauer könnten eine solche Härte begründen. Alleine das hohe Alter sei jedoch kein Grund; hier komme es auf die körperliche und psychische Verfassung an. Entscheidend seien hier genau festgestellte altersbedingte Beeinträchtigungen. Gleiches gilt für die soziale Zugehörigkeit nach einer so langen Mietdauer. Auch die Sozialkontakte seien sehr unterschiedlich. Nicht dargelegt seitens der Mieterin wurden auch die entstehenden eindeutigen Folgen eines Umzuges z. B. mit Hinblick auf eine Gesundheitsverschlechterung. Der Bundesgerichtshof gab das Verfahren an das LG Berlin zurück. Im Rahmen eines Gutachtens soll nun geklärt werden, wie stark die Verwurzelung der Mieterin mit ihrer Umgebung ist und ob wie sich ein Umzug auf den Gesundheitszustand auswirken würde.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2021, Az.: VIII ZR 68/19