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Grundmiete plus Schönheitsreparatur

Der Mietvertrag der Kläger wies neben der Grundmiete und der Vorauszahlung der
Betriebskosten einen monatlichen „Schönheitsreparaturen Zuschlag“ aus. Der Mietvertrag wies zudem aus, dass der Vermieter für die Ausführung der Schönheitsreparaturen zuständig ist. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 30.05.2017, das dem Mieter ein Zurückforderungsrecht des Zuschlags aufgrund rechtmäßiger Vereinbarung nicht zusteht.
Die Überprüfung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht nötig, da es sich um eine „Preishauptabrede“ handele. Im vorliegenden Fall ein Entgelt für die Pflicht des Vermieters auf Gebrauchsgewährungs- und Erhaltungspflicht. Ein Umgehungsgeschäft ist ausgeschlossen (Auferlegung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter), da dieser Betrag auch direkt als höhere Grundmiete hätte einbezogen werden können. Im vorliegenden Fall ist der gesonderte Ausweis als internen Kalkulationshinweis des Vermieters anzusehen.

BGH Urteil vom 30.05.2017,Aktenzeichen VIII ZR 31/17

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