Auch wenn die Mietzahlungen durch das Jobcenter direkt an den Vermieter übernommen werden, besteht keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter und somit kein Klageanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter. Die direkten Mietzahlungen durch das Jobcenter stellen allein die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung dar.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. Februar 2022, Aktenzeichen L 11 AS 578/20.