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Mietvertragsunterzeichnung ohne Wohnungsbesichtigung?

Wünscht ein Mieter vor Abschluss des Mietvertrages keine Wohnungsbesichtigung, ist ihm bei nachfolgender Mängelrüge grob fahrlässige Unkenntnis zu unterstellen. Es besteht daher weder ein Anfechtungsrecht des Mietvertrages noch ein Mietminderungsrecht. Der Vermieter ist nicht gehalten, unvorteilhafte Mieteigenschaften, welche bei Besichtigung erkennbar sind, unaufgefordert darzulegen.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 07.07.2022, Aktenzeichen 14 S 23/21

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