Werden in der Tagesordnung der Eigentümerversammlung oder auch in der Versammlung selbst die Namen der Eigentümer einer mit Legionellen befallenen Eigentumswohnung zur Unterrichtung der Mitglieder benannt, ist dies kein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO.
OLG München, Urteil vom 27.10.2021 , Aktenzeichen 20 U 7051/20.