Mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 01.01.1900 ist das Berufen auf ein Gewohnheitsrecht nur bei Fehlen einer anderen Rechtsquelle möglich. So können sich Grundstückseigentümer auch beim Wegerecht nicht mehr auf ein Gewohnheitsrecht berufen. Wegerechte aufgrund eines Vertrages, gesetzliche Notwegerechte (z.B. keine Erreichbarkeit des Grundstücks über öffentliche Wege) sowie Wegerecht aufgrund Grunddienstbarkeiten bleiben nach § 917 BGB bestehen.
Urteil Bundesgerichtshof im Januar 2020, Aktenzeichen V ZR 155/18.