Im vorliegenden Fall sieht der Kläger die Einladung zur Eigentümerversammlung Ende 2021 als „Ausladung“ an, da im Einladungsschreiben darauf hingewiesen wird, dass keine pandemiebedingten Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Dies bedeutet seiner Meinung nach die Hinnahme einer Gefahrensituation, so dass die Eigentümer dementsprechend Abstand von einer Teilnahme an der Versammlung nehmen. Das LG Bremen hat entschieden, dass der Hinweis auf die 3-G-Regel bei Einladung zur Eigentümergemeinschaft ausreichend und nicht zu beanstanden ist.
Landgericht Bremen, Beschluss vom 14.07.2022, Aktenzeichen 4 S 93/22