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Grundlose Verweigerung einer Besichtigung

Wird ein Mieter seitens des Vermieters aus berechtigten Gründen (z. B. auch Anbringung und Wartung der Rauchwarnmelder) zur Zustimmung einer Wohnungsbesichtigung aufgefordert und verweigert der Mieter dies ohne berechtigten Grund, ist der Vermieter nach vorheriger Abmahnung zum Ausspruch der fristlosen Kündigung berechtigt. Eine vorherige Klageerhebung auf Duldung ist nicht nötig.

AG München, Urteil vom 28.07.2020, Aktenzeichen 473 C 6285/20.

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