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Aufhebbarkeit Verteilungsschlüssel Eigentümer

Wird per Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG zu Gunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes ein Verteilungsschlüssel aufgegeben, hat dies keine Benachteiligung oder sogar die Neuregelung für die einzelnen Eigentümer und deren Kostenverteilungsschlüssel zur Folge. Jedem Eigentümer steht ein Spielraum zur Gestaltung im Rahmen des Selbstorganisationsrechtes zu, solange keine Willkür angewandt wird.
Gleiches gibt bei Änderung der Abrechnungsmaßstäbe, die in § 6 Abs. 4 HeizkostenV geregelt sind.
Verbrauchsunabhängige Warmwasserkosten können nach der „Wohnfläche“ i. S .d. § 8 Abs. 1 HeizkostenV gemäß Wohnflächenverordnung mit Einrechnung von Terrassen, Dachgärten, Balkonen und Loggien verteilt werden. Dem Eigentümer steht es hier frei, welche Berechnungsmethode er verwendet.

BGH, Urteil vom 02.10.2020, Aktenzeichen V ZR 282/19

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