Bei Beschädigung von Gemeinschaftseigentum kann nach § 9a Abs. 2 WEG Schadensersatz nur durch die rechtsfähige Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden. Die beabsichtigte Aufrechnung des Vermieters mit der Kaution wegen eines solchen Anspruches kann damit nicht erfolgen.
AG München, Urteil vom 26.03.2021, Aktenzeichen 414 C 22283/20