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Mängelbeseitigung Verhinderung durch Mieter

Es ist von einer mutwilligen Verhinderung einer Mängelbeseitigung auszugehen, wenn der Mieter die Terminabstimmung mit Handwerkern übernimmt und in diesem Zusammenhang nach einem nicht zustande gekommenen Termin zugesagt, einen weiteren Termin vorzugeben, und dieser Zusage nicht nachkommt. Der Zeitpunkt, zudem der Mieter sein Minderungsrecht gem. § 536 Abs. 1 BGB verliert, ist die voraussichtlich erfolgte Mängelbeseitigung.

LG Freiburg, Urteil vom 23.02.2022, Aktenzeichen 9 S 15/21

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