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Falsche Selbstauskunft – fristlose Kündigung

Nach Kenntnis des Vermieters über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seines Mieters verlangte der Vermieter im Klageverfahren die Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Die vermieterseits ausgesprochene fristlose Kündigung wurde damit begründet, dass der Mieter falsche Vermögensverhältnisangaben in der abgegebenen Selbstauskunft vor Antritt des Mietverhältnisses gemacht habe. Mietrückstände seitens des Mieters gab es nicht.
Das Landgericht Lüneburg hat mit seinem Beschluss vom 13.06.2019, Aktenzeichen 6 S 1/19 bestätigt, dass aufgrund des Verschweigens der Schulden die fristlose Mietvertragskündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB rechtens ist. Durch die nicht wahrheitsgemäßen Angaben des Mieters in der Selbstauskunft zu seinen Vermögensverhältnissen wurde der Vermieter getäuscht. Hier ist es unerheblich, dass Mietrückstände nicht bestanden. Das Vertrauensverhältnis sei zerstört und aufgrund der Schulden des Mieters die Gefahr des Mietausfalls erhöht.

Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 13.06.2019, Aktenzeichen 6 S 1/19

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