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Alleinnutzung der Dachterrasse

Im vorliegenden Fall beschloss die Eigentümerversammlung die Sanierung einer Dachterrasse auf Kosten des Wohnungseigentümers, welche zur Dachgeschosswohnung des Gebäudes gehörte, und nur von der Dachterrasse aus zugänglich war. Die Teilungserklärung regelte, dass bei ausschließlicher Nutzung seitens des Sondereigentümers auch Bereiche außerhalb der Wohnung zum Sondereigentum gehören. Instandhaltung- und Setzung waren lt. Teilungserklärung (Beispiel Balkone) alleine seitens des Sondereigentümers zu übernehmen. Der Eigentümer der Dachwohnung berief sich darauf, dass die Terrasse als Dach der darunter liegenden Wohnung anzusehen war.
Der Bundesgerichthof entschied, dass die Dachterrasse Sondereigentum gemäß Teilungserklärung ist. Grundsätzlich seien Teile der Konstruktion Gemeinschaftseigentum, so dass die Gemeinschaft Anteile der Sanierung zu übernehmen hat. Mit wirksamer Klausel in der Teilungserklärung werden allerdings die Instandsetzungskosten alleine auf dem Sondereigentümer ohne Herausnahme der konstruktiven Gebäudeteile, übertragen. Dachterrassen seien in der Konstruktion aufwendiger und störungsanfälliger als ein normales Dach. Da die Dachterrasse ausschließlich seitens des Eigentümers der Dachwohnung im Rahmen des Sondereigentums genutzt werde, sind die Kosten alleine durch ihn zu tragen.

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 163/17 vom 04.05.2018

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