Eigentümerversammlungen, als Verwaltungs- und Beschlussorgan der Eigentümergemeinschaft, müssen nach dem Gesetz 1 mal jährlich stattfinden, sofern nicht etwas anderes in der Gemeinschaftsordnung festgelegt wurde. In Coronazeiten dürfen aufgrund des Versammlungsverbotes Eigentümerversammlungen derzeit eingeschränkt abgehalten werden.
Damit Verwalter weiterhin handlungsfähig bleiben sind Beschlussfassungen nötig. Möglichkeiten sind hier:
Umlaufbeschluss
Schriftliche Zustimmung aller Eigentümer zum Beschluss erforderlich.
Ein-Mann oder Vertreterversammlung
Eine Versammlung nur mit Verwalter oder bestimmten Vertretern(Beiratsvorsitzender) ist möglich, sofern genügend Vollmachten vorliegen und Beschlussfähigkeit vorliegt.
Quelle – www.anwalt.de